Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Club der Hundefreunde. Es kann die Kurzbezeichnung CdH e.V. verwendet werden. Der Verein hat seinen Sitz in Achim und ist beim Amtsgericht Achim im Vereinsregister unter der Nr. 505 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die gemeinschaftlich ausgeführte Unterweisung und Erziehung von Hunden ohne Berücksichtigung bestimmter Rassen mit dem Ziel des gesicherten Umgangs in der Öffentlichkeit sowie aller damit verbundenen Maßnahmen und Geschäftstätigkeiten.
Die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der artgerechten Hundehaltung und Hundeausbildung wird insbesondere verwirklicht in der theoretischen Unterweisung von Mitgliedern in der Benutzung von international anerkannten Kommandos zur Verständigung zwischen Hund und Hundeführer, der Vorstellung von Mitgliedern und deren Hunden zur Prüfung vor anerkannten Prüfern zur Kontrolle des Ausbildungsstandes, der Ausrichtung von und Teilnahme an Veranstaltungen zu Vergleich von Hunden und deren Leistungsständen.
Der Verein ist berechtigt, sich weiteren Vereinen und Verbänden anzuschließen, sofern deren Vereinszweck dem eigenen Vereinszweck nicht zuwider läuft.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Wochen.
§ 3a
Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Bestand, die Förderung oder die geschäftsmäßigen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Vereins verdient gemacht haben. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen wiederholt oder grob verstößt oder sich unkameradschaftlich verhält, kann es durch Beschluss des Vorstandes, nach vorheriger Abmahnung durch den Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Teilnahme am Vereinsgeschehen werden dem Mitglied während dieser Zeit untersagt. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister
und in beratender Funktion der Schriftwart, der Ausbildungswart und 2 Platzwarte.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu mehrheitlich erfolgt ist.
§ 8
Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann Beschlüsse, denen auf einer Vorstandsitzung zugestimmt wurde,im Sinne der Gemeinnützigkeit zum Wohle des Vereins ausführen
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
§ 9
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatz-mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Es ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Die Vorstandssitzung leitet
der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Vorstands
Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für zwei Jahre
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Mitgliederversammlung anhören.
§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung ¾ der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.
§ 16
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das evtl. vorhandene Vermögen dem Tierschutzheim Rotenburg Wümme e.V. zu, um es unmittelbar und ausschließlich zum Wohle von Tieren zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.06.2003 beschlossen. Sie tritt mit der Hinterlegung im Vereinsregister in Kraft.
Nachtrag zu § 1
Die Satzung ist beim Amtsgericht Walsrode unter Register Nr. VR 120237 hinterlegt.
Achim, November 2007
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